Satzung

des Fördervereins Friedhofkirche Balingen e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Friedhofkirche Balingen e.V. und hat seinen Sitz in Balingen.

(2) Die Eintragung in das Vereinsregister soll alsbald veranlasst werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein mit Sitz in Balingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Balingen oder deren Rechtsnachfolgerin verwirklicht.

(2) Der Verein will durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Balingen finanziell und ideell dazu in die Lage versetzt wird, Renovierung-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der Friedhofkirche Balingen durchzuführen.

(3) Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Der Verein verpflichtet sich, seine Arbeit stets in gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den zuständigen kirchlichen Gremien auszuführen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang des Kalenderjahres fällig ist. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außer den regelmäßigen Beiträgen sind Spenden willkommen.

(4) Bei Beitragsrückstand ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 4

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassierer, bis zu vier Beiräten sowie kraft Amtes bis zu drei vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Gesamtkirche Balingen bestimmte Vertreter bzw. Vertreterinnen.

(2) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 6

Wahlen zum Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt. En-bloc-Wahl ist zulässig, soweit alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen.

(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.

(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

§ 7

Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Die Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form abgehalten werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten. Die vom Schriftführer zu führenden Protokolle sind vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, digitalem oder fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

 

§ 8

Kassenverwaltung und Kassenprüfung

Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden vom Kassierer nach den Regeln der einfachen Buch- und Kassenführung erledigt. Die Kassenführung wird regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, von zwei Mitgliedern überprüft; die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einmal im Jahr unter Angabe der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen; die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Balingen.  Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch per Brief oder über E-Mail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Feststellung und Änderung der Satzung,

b. Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c. Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

d. Entlastung des Vorstands,

e. Wahl des Vorstands,

f. Wahl der Kassenprüfer,

g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,

h. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

i. Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Ver-eins erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder eine Einberufung verlangen.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.

(10) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Vereinsauflösung wörtlich ausformuliert werden. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig. Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

 

§ 10

Austritt und Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Jahresende mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Balingen, mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für die Renovierungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der Friedhofkirche Balingen verwendet wird.

 

§ 12

Ergänzende Bestimmung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 13

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Balingen.

 

§ 14

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Geburtsdatum und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und Funktionen im Verein.

(2) Mitgliederlisten werden, als Datei oder in gedruckter Form, nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, herausgegeben, soweit dies für deren Funktion und Aufgabenerledigung im Verein erforderlich ist.

(3) Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige personenbezogene Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht gestattet.

(5) Hinsichtlich der den Mitgliedern in Zusammenhang mit dem Datenschutz zustehenden Rechte wird auf das Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 34, 35) verwiesen.

(6) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten aus dem Mitgliedsverzeichnis gelöscht, soweit nicht bestimmte Daten aus steuergesetzlichen Gründen noch länger aufbewahrt werden müssen.

 

§ 15

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen ist.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.07.2022 errichtet.

Balingen, den 30. Juli 2022